Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Dirk R. Neumann, IT-Dienstleistungen
Lenaustraße 18, 72488 Sigmaringen
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Telefon: 0 75 71-982 942
Stand dieser AGB: Juli 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge über IT-Dienstleistungen – insbesondere Softwareentwicklung, IT-Beratung und Consulting sowie Systemadministration und IT-Betrieb – sowie für die Lieferung und den Verkauf von IT-Hardware (Warenkauf) zwischen
Dirk R. Neumann, Lenaustraße 18, 72488 Sigmaringen (nachfolgend „Auftragnehmer“)
und seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).

(2) Diese AGB gelten sowohl gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB als auch gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. Abweichende Regelungen für Verbraucher sind ausdrücklich gekennzeichnet.

(3) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

(4) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Leistungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wurde.

§ 2 Vertragsschluss und Angebote

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine Annahmefrist enthalten.

(2) Der Vertrag kommt zustande durch schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, durch Aufnahme der vereinbarten Tätigkeit oder – beim Warenkauf – durch Versand der Ware. Die Textform (z. B. E-Mail) genügt.

(3) Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

(4) Dem Auftragnehmer bleiben alle Rechte an Kostenvoranschlägen, Konzepten, Entwürfen und sonstigen Unterlagen vorbehalten; diese dürfen Dritten ohne ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.

§ 3 Leistungsumfang (Dienst- und Werkleistungen)

(1) Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, dem Werkvertrag, dem Dienstleistungsvertrag oder einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung.

(2) Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs (Change Requests) bedürfen der gesonderten schriftlichen Vereinbarung und können zu einer Anpassung von Vergütung und Terminen führen.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erbringung der Leistungen qualifizierte Dritte (Subunternehmer) einzusetzen, sofern der Auftraggeber nicht nachweislich ein berechtigtes Interesse am Ausschluss des Einsatzes von Subunternehmern hat. Die Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber verbleibt beim Auftragnehmer.

(4) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach dem aktuellen Stand der Technik und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Fachmanns.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer bei der Erbringung der Leistungen in zumutbarem Umfang zu unterstützen. Dazu gehört insbesondere:

(2) Verzögerungen, die auf der Verletzung von Mitwirkungspflichten des Auftraggebers beruhen, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend. Dem Auftragnehmer steht in diesem Fall das Recht zur Nachberechnung von Mehraufwand zu.

§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung richtet sich nach der jeweils getroffenen vertraglichen Vereinbarung. Soweit keine feste Vergütung vereinbart wurde, gilt der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Stundensatz des Auftragnehmers.

(2) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen nach Zugang zur Zahlung fällig, sofern keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart wurde.

(4) Bei Projekten ab einem Auftragsvolumen von 1.000 EUR netto ist der Auftragnehmer berechtigt, Abschlagszahlungen zu vereinbaren. Übliche Staffelung: 30 % bei Auftragserteilung, 40 % bei Fertigstellung und 30 % bei Abnahme – soweit nicht abweichend vereinbart.

(5) Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) zu berechnen sowie die weitere Leistungserbringung bis zum vollständigen Ausgleich offener Forderungen einzustellen.

(6) Gegen Forderungen des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

§ 6 Termine und Fristen

(1) Vereinbarte Termine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich als solche ausdrücklich bezeichnet wurden.

(2) Unverbindliche Terminangaben werden vom Auftragnehmer nach bestem Wissen und Gewissen mitgeteilt, begründen jedoch keinen Anspruch des Auftraggebers auf Einhaltung.

(3) Gerät der Auftragnehmer in Verzug, ist der Auftraggeber berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erst nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist stehen dem Auftraggeber weitergehende Rechte zu.

(4) Höhere Gewalt, unvorhergesehene Hindernisse (z. B. Krankheit, Systemausfälle Dritter, Lieferengpässe bei Hardware) sowie die Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Behinderung von seiner Leistungspflicht und führen zu einer entsprechenden Verlängerung von Fristen.

§ 7 Abnahme (bei Werkverträgen)

(1) Sofern der Vertrag auf eine abnahmefähige Leistung gerichtet ist (Werkvertrag), hat der Auftraggeber die Leistung innerhalb von 10 Werktagen nach Fertigstellungsmitteilung abzunehmen oder unter Angabe konkreter Mängel zu rügen.

(2) Die Abnahme gilt als erklärt, wenn der Auftraggeber die Leistung ohne Vorbehalt in Betrieb nimmt oder die Abnahme ohne Angabe wesentlicher Mängel verweigert.

(3) Unwesentliche Mängel, die die Nutzbarkeit der Leistung nicht erheblich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Sie sind gesondert zu rügen und werden im Rahmen der Nacherfüllung beseitigt.

§ 8 Mängelansprüche bei Dienst- und Werkleistungen

(1) Für Mängel der erbrachten Werkleistungen haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 633 ff. BGB), soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist. Bei reinen Dienstleistungen (§§ 611 ff. BGB) schuldet der Auftragnehmer das fachgerechte Tätigwerden, nicht jedoch einen bestimmten Erfolg.

(2) Der Auftragnehmer hat das Recht zur Nacherfüllung nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Schlägt die Nacherfüllung nach zweimaligem Versuch fehl oder verweigert der Auftragnehmer sie, kann der Auftraggeber die gesetzlichen Sekundärrechte (Minderung oder Rücktritt) geltend machen.

(3) Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich oder in Textform anzuzeigen.

(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus Werkleistungen beträgt:

(5) Keine Mängelhaftung besteht für Fehlfunktionen, die auf unsachgemäßer Bedienung, Veränderungen durch den Auftraggeber oder Dritte, auf mangelnder Mitwirkung oder auf einer nicht vertragsgemäßen Betriebsumgebung beruhen.

§ 9 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch leichte Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(2) Der Haftungsausschluss nach Abs. 1 gilt nicht für:

(3) Gegenüber Unternehmern (B2B) haftet der Auftragnehmer für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn oder Datenverlust, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(4) Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur, soweit der Auftraggeber angemessene und dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungsmaßnahmen ergriffen hat.

§ 10 Besondere Bedingungen für den Verkauf von IT-Hardware

(1) Die nachfolgenden §§ 10 bis 13 gelten ergänzend für Verträge über die Lieferung und den Verkauf von IT-Hardware (Kaufverträge im Sinne der §§ 433 ff. BGB).

(2) Die geschuldete Beschaffenheit der Ware ergibt sich aus der Produktbeschreibung im jeweiligen Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung. Eigenschaften von Mustern oder Herstellerangaben gelten nur dann als zugesichert, wenn sie ausdrücklich schriftlich als Beschaffenheit vereinbart wurden.

(3) Die angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der gesondert ausgewiesenen Versand- und Verpackungskosten.

(4) Soweit für die gelieferte Hardware Herstellergarantien bestehen, treten diese neben die gesetzlichen Mängelrechte und werden durch diese AGB nicht eingeschränkt.

§ 11 Lieferung, Versand und Gefahrübergang

(1) Die Lieferung erfolgt an die vom Auftraggeber angegebene Lieferanschrift. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind.

(2) Ist der Auftraggeber Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Auftraggeber über (§ 447 BGB).

(3) Ist der Auftraggeber Verbraucher, geht die Gefahr erst mit der Übergabe der Ware an den Verbraucher oder eine von ihm benannte Person über; dies gilt auch im Versendungsfall (§ 475 Abs. 2 BGB).

(4) Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf ihn über, in dem er in Annahmeverzug gerät.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Auftragnehmers (§ 449 BGB).

(2) Gegenüber Unternehmern behält sich der Auftragnehmer das Eigentum darüber hinaus bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor (erweiterter Eigentumsvorbehalt).

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer nach vorherigem Rücktritt berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware (z. B. Pfändung) sind dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen.

§ 13 Gewährleistung beim Warenkauf (Hardware)

(1) Für Mängel der gelieferten Hardware gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 434 ff. BGB, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt:

(3) Ist der Auftraggeber Kaufmann, gilt die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB. Unterlässt er die rechtzeitige Anzeige offener Mängel, gilt die Ware insoweit als genehmigt.

(4) Bei Waren mit digitalen Elementen (z. B. vernetzte oder „smarte“ Hardware) schuldet der Auftragnehmer gegenüber Verbrauchern die Bereitstellung von Aktualisierungen (Updates) nach Maßgabe der §§ 475b, 475c BGB, soweit dies erforderlich ist, um die Vertragsmäßigkeit der Ware zu erhalten. Werden die Updates vom Hersteller bereitgestellt, genügt der Auftragnehmer seiner Pflicht durch Weitergabe der hierzu erforderlichen Informationen bzw. durch Hinweis auf die Bezugsquellen.

(5) Zeigt sich bei einem Verbrauchsgüterkauf innerhalb von 12 Monaten ab Gefahrübergang ein Mangel, wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war (§ 477 BGB).

(6) Garantien werden vom Auftragnehmer nur übernommen, wenn sie im Einzelfall ausdrücklich als solche bezeichnet sind.

§ 14 Datenschutz und Auftragsverarbeitung

(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zur Vertragserfüllung und im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

(2) Sofern der Auftragnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit Zugang zu personenbezogenen Daten erhält, die in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers fallen, ist vorab ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO abzuschließen.

(3) Näheres ergibt sich aus der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers sowie aus einem ggf. gesondert zu schließenden AVV.

§ 15 Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen (insbesondere technische und kaufmännische Betriebsgeheimnisse) auch über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.

(2) Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die offenkundig oder allgemein zugänglich sind, die einer Partei bereits bekannt waren oder die von einer Partei ohne Bezug auf vertrauliche Informationen selbständig entwickelt wurden.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenzkunden zu benennen, sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich widerspricht.

§ 16 Urheberrecht und Nutzungsrechte

(1) An den vom Auftragnehmer erstellten Werken (insbesondere Software, Code, Konzepte, Dokumentationen) bestehen zunächst ausschließlich Urheberrechte des Auftragnehmers.

(2) Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die für den vereinbarten Nutzungszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Umfang und Ausschließlichkeit richten sich nach der vertraglichen Vereinbarung.

(3) Eine Übertragung der eingeräumten Nutzungsrechte auf Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

(4) Der Auftragnehmer behält das Recht, allgemeine Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden, die er im Rahmen des Projekts erworben oder eingesetzt hat, ohne Einschränkung weiter zu nutzen, sofern keine schutzwürdigen Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers berührt werden.

(5) Bei mitgelieferter Standard- oder Fremdsoftware gelten vorrangig die Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers.

§ 17 Vertragskündigung

(1) Dienstverträge können von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende ordentlich gekündigt werden, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:

(3) Im Falle der Beendigung des Vertrags sind beide Parteien verpflichtet, erhaltene Unterlagen, Zugangsdaten und Informationen der jeweils anderen Partei zurückzugeben oder zu vernichten, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

§ 18 Sonderbedingungen für Verbraucher

(1) Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, gelten ergänzend die gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften.

(2) Bei Fernabsatzverträgen (Vertragsschluss ausschließlich über Fernkommunikationsmittel, z. B. E-Mail oder Online) steht dem Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 355 ff. BGB zu. Beim Kauf von Hardware beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage ab Erhalt der Ware; bei Dienstleistungen beginnt sie mit Vertragsschluss. Die gesonderte Widerrufsbelehrung mit Muster-Widerrufsformular ist Bestandteil des jeweiligen Vertrags.

(3) Das Widerrufsrecht kann nach Maßgabe des § 356 BGB vorzeitig erlöschen, insbesondere bei vollständig erbrachten Dienstleistungen mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers sowie bei aus Hygiene- oder Datenschutzgründen versiegelter Ware, deren Versiegelung entfernt wurde.

(4) Haftungsbeschränkungen in diesen AGB gelten gegenüber Verbrauchern nur im gesetzlich zulässigen Rahmen. Zwingende Verbraucherrechte bleiben unberührt.

(5) Verbraucherstreitbeilegung: Der Auftragnehmer ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit (§§ 36, 37 VSBG).

§ 19 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, soweit hierdurch nicht zwingende Schutzvorschriften des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, umgangen werden.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz des Auftragnehmers. Gegenüber Verbrauchern gilt der gesetzliche Gerichtsstand.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Formerfordernisses.

- Ende der AGB -
Stand: Juli 2026 | Dirk R. Neumann, Sigmaringen